21 Januar 2016

Auf Unternehmen, die nach Januar 2016 personenbezogene Daten in die USA übermitteln, können hohe Strafen zukommen. Das cloudmagazin gibt drei Tipps, wie sie auf der sicheren Seite sind.

Für viele kam das Urteil unerwartet, als der Europäische Gerichtshof im Oktober 2015 das seit 2000 bestehende Safe-Harbor-Abkommen für ungültig erklärte. Daten seien vor dem Zugriff von Behörden und Geheimdiensten nicht ausreichend geschützt, so die Begründung.

Doch wie sieht es heute aus? Die Uhr tickt. Viele Unternehmen müssen handeln und ihre Datenpolitik überdenken. Bis Ende Januar 2016 haben sie noch die Chance, ihre Datentransfers anzupassen.

„Wer ab Februar 2016 weiterhin Daten auf Basis von Safe Harbor übermittelt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro“, so Datenschutz-Experte bei Bitkom Consult, Andreas Schulz.

Doch wie gehen Unternehmen am besten vor? Gerade viele Mittelständler fühlen sich alleingelassen. Diese drei Tipps in Anlehnung an den Bitkom helfen.

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Der europäische Gerichtshof setzte im Oktober das Safe Harbor-Abkommen außer Kraft. Quelle: Pixabay

‣ Relevanz prüfen: Bestehen mit US-Dienstleistern schriftliche Vereinbarungen und übermitteln Sie Daten auf Basis des Safe-Harbor-Abkommens? Dann sollten Sie handeln.

‣ Ansprechpartner suchen: Ob Handlungsbedarf besteht, weiß am genauesten die Datenschutzbehörde im jeweiligen Bundesland. Eine Übersicht gibt es hier.

‣ Daten verschlüsseln: Bei der Übermittlung von anonymisierten oder verschlüsselten Daten in die USA dürfen diese laut Bitkom-Experten Schulz in amerikanischen Cloud-Diensten abgelegt werden. Jedoch entstehen so meist starke Kompatibilitätsprobleme.

Bildquelle: Pixabay

Dieser Artikel wurde von Wolfgang Emmer verfasst. Der Autor unterstützt das cloudmagazin bei der Berichterstattung zu aktuellen Themen aus der Business-IT. Seine Spezialgebiete sind Rechenzentrums- und Mobilitythemen. Twitter: @W_E_Tweet.