19 September 2016
oppermannHier schreibt Axel Oppermann. Der bekannte IT-Marktanalyst ist Gründer des Beratungs- und Analystenhauses Avispador sowie Mitherausgeber des MSFTbriefing, einem herstellerunabhängigen Branchendienst. Oppermann beschäftigt sich mit (fast) allem, was zu den Bereichen Social Enterprise, Cloud Computing und Microsoft zählt. Als IT-Analyst berät er Anwender und Anbieter bei Planung und Umsetzung ihrer IT-Strategien.

Angefangen hat alles mit einer berechtigten Meinungsäußerung, einer darin begründeten, scheinbar simplen Meinungsverschiedenheit, aus der sich ein handfester Streit entwickelte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in zweiter Instanz nun die Frage über die Aufspaltung von Volumenlizenzen ein Stück weiter geklärt.

Wir befinden uns im Jahr 2016. Die ganze IT-Welt spricht von Cloud, Analytics und Mobility. Die ganze IT-Welt? Nein! Einzelne Gebrauchthändler, Berater und Lizenzexperten diskutieren, streiten und beharken sich seit Jahren untereinander und mit den Software-Herstellern. Ihr Ziel: Einen für den Anwender – für uns alle – rechtssicheren Raum zu gestalten; einen freien und liberalen Markt.  In einer jüngst vor deutschen Gerichten ausgetragenen Auseinandersetzung zwischen dem Händler usedSoft und dem Lizenzberater U-S-C konnte abermals im Sinne der Anwender ein Stück Rechtssicherheit hergestellt werden.

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Gebrauchte Software? Gerade in punkto Volumenlizenzen kann das Thema kritisch werden. (Bild: Microsoft)

Der Hintergrund

Die U-S-C GmbH mit Sitz in München, ein etablierter Lizenzberater, handelt auch mit gebrauchter Software. Als unabhängiger Lizenzgutachter führt U-S-C für Microsoft- und Adobe-Kunden Lizenz-Audit-Vorbereitungen, Software Asset Management (SAM) und herstellerübergreifende Lizenz-Workshops durch. In diesem Kontext betreibt das Unternehmen auch einen Blog zur Marktinformation. Im Januar 2015 wurde als Reaktion auf das Adobe BGH Urteil ein Beitrag mit der Überschrift veröffentlicht: „Vorsicht beim Kauf von aufgespaltenen Volumenlizenzen“. Darin warnt die U-S-C vor einem „Pauschal-Verständnis“ über die Aufspaltung von Volumenlizenzen, da es sich bei betreffender Adobe-Lizenz um eine bloße Bündelung von Einzellizenzen handele, die seit dem Adobe-Urteil unstreitig aufgespalten werden dürfen. Ein Praxisbeispiel untermauerte die Argumentation des Beitrags.

Auch die ebenfalls in der bayerischen Landeshauptstadt ansässige usedSoft Deutschland GmbH ist am Markt für Gebrauchtsoftware vertreten. Der Gebrauchtsoftwarehändler usedSoft vertritt jedoch unter anderem in diesem speziellen Sachverhalt eine vom Lizenzspezialisten U-S-C abweichende Position. Um diese eigenen Interessen durchzusetzen, wurde zu bereits erprobten, bewährten und vertretbaren Rechtsmitteln gegriffen. Doch es kam anders als erwartet!

Warum ist das für die Anwender wichtig?

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte hatten das Glück, am Oberlandesgericht (OLG) auf einen  motivierten, versierten und interessierten Richter zu treffen, der die Berufung im Rahmen einer Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen einer unlauteren Irreführung nicht einfach nur so „en passant“ abwies, sondern in einer fachlich und sachlich wegweisenden Urteilsbegründung für Rechtssicherheit sorgte.

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Das Volumen-Lizenz-Modell von Microsoft. (Bild: Microsoft)

Der Richter kommt zu dem Schluss – und hier wird es für Anwender grundsätzlich interessant –, dass ein die Aufspaltung von Adobe-Lizenzen betreffendes Urteil nicht auf das von U-S-C eingebrachte Praxisbeispiel, das die Handhabung von Microsoft Office thematisiert, übertragbar ist. Dass eine Verallgemeinerung in der Regel nicht so ohne weiteres möglich ist. Eine Revision ist nicht zugelassen.

Im Klartext: Das Gleiche ist nicht dasselbe

Bei dem erwähnten „Adobe-Urteil“ ging es (eben) um Adobe-Lizenzen, die als Volumenlizenz gekauft, aufgespalten und einzeln weiterverkauft werden dürfen. Ein Problem der allgemeinen Auslegung dieses Urteils war, dass es zu einem „Pauschal-Verständnis“ über Aufspaltung von Volumenlizenzen führte (Anmerkung: Genau hiervor warnte – bzw. hierüber informierte – U-S-C, was schließlich zum Gerichtsprozess führte.).

So läuft die allgemein verbreitete Annahme im Falle von Microsoft-Volumen-Lizenzen bei einer Client-Server-Installation von Office in einen rechtsunsicheren Raum. In anderen Worten: Client-Server-Installationen von Microsoft-Office-Volumen-Lizenzen aufzuspalten ist nach aktueller Rechtsprechung unzulässig und nicht über das „Adobe-Urteil“ begründbar. Dies hängt auch damit zusammen, dass „eine feststehende Begrifflichkeit dahingehend, dass unter „Volumen-Lizenzen“ stets ein Bündel von Einzelplatzlizenzen zu verstehen ist (…) sich gerade nicht feststellen“ lässt.

Das bedeutet – vereinfacht ausgedrückt –, dass sogenannte Volumenlizenzen, die „Office“ von Microsoft betreffen, unstreitig „Volumen-Lizenzen“ sind, die mehrere eigenständige Kopien des Computerprogramms (in diesem Fall eben Office) erlauben. Bedingt durch die von Microsoft eingeräumten Nutzungsbedingungen (oft als Produktnutzungsrechte beschrieben) ist neben einer Installation an den einzelnen Arbeitsplätzen auch eine ausschließliche Nutzung im Wege der „Client-Server-Installation“ möglich. Dies bedeutet, dass somit die Microsoft-Volumenlizenz, wenn sie auf einem Server zur gemeinsamen Nutzung installiert wird, nicht ohne Weiteres mit der oben skizzierten „Volumen-Lizenz“ (halt das Bündel an Einzelplatzlizenzen) gleichzusetzen ist.

Diese Auslegung hängt damit zusammen, dass ein Verkauf einzelner Lizenzen aus einem „Paket“ nur dann unbedenklich ist, wenn die entsprechende Anzahl der Lizenzen durch den Ersterwerber untauglich gemacht wird. Und eben dies kann bei Client-Server-Installationen zu Schwierigkeiten führen. Kurzum: Was wie ein Nebensatz – eine Nichtigkeit – einer Posse klingt, ist elementar und bietet Anwenderunternehmen nun enorme Sicherheit bei der Beurteilung und in den Prozessen.

Die Beurteilung im Kontext

Zu den Käufern von gebrauchter Software gehören Unternehmen nahezu jeder Branche und jeglicher Größenklasse. Das Modell, nicht mehr benötigte Software zu verkaufen – respektive seine Bedarfe am Markt für gebrauchte Software zu decken – hat sich trotz anfänglicher Schwierigkeiten etabliert. So hat sich der Markt für gebrauchte Software über die letzten Jahre stetig weiterentwickelt. Und dies sowohl was die Akzeptanz, das Marktvolumen als auch die Rechtssicherheit bzw. Verbindlichkeit angeht.

Gerade diese Rechtssicherheit stärkt das Vertrauen in die geschaffenen Rahmenparameter: Sie sorgen für einen erfolgreichen Gebrauchtsoftware-Markt.

Der jüngste Rechtsstreit zwischen der Klägerin usedSoft Deutschland GmbH und den beklagten Spezialisten von U-S-C, den der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu Gunsten des Lizenzberaters U-S-C entschied (OLG Düsseldorf, I-20 U 117/15), führt dazu, dass Meinungsführer und Experten auch weiterhin ihre Meinung äußern und vor Risiken warnen dürfen – und so den Markt für Themen sensibilisieren und weiterentwickeln können.

Das Fazit

U-S-C GmbH  - Geschäftsführer Peter Reiner und Walter Lang

Die Geschäftsführer Peter Reiner und Walter Lang von U-S-C. (Bild: U-S-C)

Das OLG Düsseldorf bestätigte in seinem Urteil explizit, dass sich U-S-C als Lizenzberater besonders sachlich mit der Thematik auseinandersetzt und die Verbraucher seriös informiert. So weit, so uninteressant. Jedoch bildet dieses Urteil ein weiteres Teilchen im großen Puzzle des Marktes für gebrauchte Software; es bringt uns weitere Erkenntnis. Man kann hoffen, dass sich das Puzzle nach und nach zusammensetzt und dann ein eindeutiges Bild zeigt, welches die Unsicherheiten für Anwender beseitigt.

Der Fall zeigt also einerseits, dass sich der Markt etabliert, festigt und weiterentwickelt. Und ja, es gibt noch „Schmuddelkinder“, die unter dem Deckmantel der Legalität nicht rechtskonforme Geschäfte betreiben. Die, die zum Beispiel Raubkopien oder gefälschte Zertifikate verkaufen. Da es die Hersteller versäumen gilt: Lizenz-Experten und Richter, die kein GPS brauchen, um zu wissen, wo sie stehen und was relevant ist, werden den Markt für gebrauchte Software weiterentwickeln.

Bei der Betrachtung dieser Auseinandersetzung wird schnell klar: Alle, die sich auf die eine oder andere Art mit gebrauchter Software beschäftigen – egal ob Kauf oder Verkauf – sollten notwendigerweise auf einen kompetenten Lizenzberater setzen. Die Beschaffung am Gebrauchtmarkt kann zwar durchaus lukrativ sein, aber Entscheidern in Anwenderunternehmen bei Unwissenheit eben auch mehr schaden, als sinn- und mehrwertstiftend zu sein.

Um gebrauchte Software also wirklich prüfsicher einzukaufen und nicht vor jedem etwaigen SAM Audit weiche Knie zu bekommen, ist es ratsam, mit Experten zusammenzuarbeiten, die über die aktuelle Rechtslage sowie wichtige Prozesse und Rahmenparameter aufklären. Beim Kauf bzw. Verkauf von gebrauchter Software ist es unabdingbar, bestimmte Aspekte nicht aus den Augen zu verlieren.

Quelle Titelbild: Evernine