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Die digitale Personalakte ersetzt nicht nur Papierakten, sondern verändert auch die Compliance-Anforderungen für HR-Abteilungen. Wer Dokumente digital speichert, muss dieselben Aufbewahrungsfristen einhalten wie bei physischen Unterlagen – und zusätzlich datenschutzrechtliche Vorgaben beachten. Die wichtigsten Regelungen zur Aufbewahrung von Dokumenten und Lohnunterlagen gelten unabhängig vom Speicherformat.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Aufbewahrung Gesetzliche Verpflichtungen umfasst steuerlich relevante Dokumente und Lohnunterlagen, die bis zu zehn Jahre aufzubewahren sind.
- Für Beitragsnachweise für Sozialversicherungen beträgt die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre, für Nachweise zur Zahlung des Mindestlohns zwei Jahre.
- Die Personalakte der Arbeitnehmer darf nach Ausscheiden des Mitarbeiters gelöscht werden, sobald Ausschluss und Verjährungsfristen abgelaufen sind – in der Regel nach drei Jahren.
- Arbeitnehmer haben jederzeit das Recht auf Einsicht in die Personalakte und können Kopien bestimmter Komponenten der Personalakte anfertigen.
- Die Erstellung von Arbeitszeugnissen ist ein Anspruch, der bis zu drei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden kann.
Personalakten, Arbeitszeugnisse und ihre Aufbewahrung
Die Aufbewahrung von Personalakten unterliegt klaren rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus verschiedenen Gesetzen ergeben. Die Rechtlichen Grundlagen finden sich insbesondere in der Abgabenordnung (AO), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und arbeitsrechtlichen Vorschriften. Gemäß der Abgabenordnung in § 147 AO besteht eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht für Dokumente und Lohnunterlagen, die für die betriebliche Gewinnermittlung relevant sind. Dazu gehören Lohnabrechnungen, Gehaltsabrechnungen, Zeiterfassungsdaten und Personalstammdaten. Auch die Lohnsteuerkarte und Lohnsteuerabzugsmerkmale fallen unter diese Regelung.
Parallel dazu sieht das HGB in § 257 HGB dieselbe zehnjährige Frist für handelsrechtlich relevante Unterlagen vor. Diese doppelte Grundlage – AO und HGB – führt dazu, dass Unternehmen, die sowohl steuerlich als auch handelsrechtlich buchen, ihre Personalunterlagen zehn Jahre lang sicher aufbewahren müssen. Für Beitragsnachweise für Sozialversicherungen gilt eine kürzere Frist: fünf Jahre. Diese Nachweise umfassen die Meldungen an Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie die Umlagebescheide.
„Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist ist keine Empfehlung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung – auch bei digitaler Speicherung.“
Ein besonderer Fall ist die Zahlung des Mindestlohns. Seit Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) müssen Arbeitgeber Nachweise über die Lohnhöhe und die geleisteten Arbeitsstunden mindestens zwei Jahre lang aufbewahren. Diese Dokumente müssen bei einer Kontrolle durch das Finanzamt oder die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) jederzeit vorlegbar sein. Verstöße können Bußgelder bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen. Die Aufbewahrung Gesetzliche Verpflichtungen endet also nicht mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters, sondern richtet sich nach den jeweiligen Fristen.
Das Thema Arbeitszeugnisse und deren rechtliche Behandlung ist eng mit der Aufbewahrung verbunden. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, der bis zu drei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. Daher ist es sinnvoll, die Personalakte der Arbeitnehmer mindestens bis zum Ablauf dieser Frist aufzubewahren. Die Erstellung von Arbeitszeugnissen erfordert Zugriff auf Leistungsbeurteilungen, Beförderungen und eventuelle Abmahnungen – alles Komponenten der Personalakte.
Was es für Arbeitgeber zu beachten gilt
Führen Arbeitgeber eine digitale Personalakte, müssen sie sowohl arbeitsrechtliche als auch datenschutzrechtliche Vorgaben einhalten. Die Pflichten des Arbeitgebers beginnen mit der ordnungsgemäßen Strukturierung der Akte. Es ist empfehlenswert, die Inhalte der Akten klar zu gliedern: Personalstammdaten, Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen, Zeugnisse, Abmahnungen, Beförderungen und Fortbildungen. Auch Arbeitsverträge mit besonderen Klauseln – etwa Konkurrenzverbote – sollten separat gekennzeichnet werden.
Ein kritischer Punkt ist die Behandlung sensibler Daten. Gesundheitsdaten, beispielsweise aus Krankmeldungen, unterliegen strengen Vorgaben. Für Fehlzeiten bis zu sechs Wochen pro Jahr dürfen diese Daten zwölf Monate nach Erkrankungsbeginn gelöscht werden. Bei längeren Fehlzeiten oder bei betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM) ist die Speicherung bis zu vier Jahre zulässig, wenn ein Kündigungsverfahren in Betracht gezogen wird. Diese Daten dürfen nicht in der allgemeinen Personalakte gespeichert werden, sondern benötigen eine gesonderte, besonders geschützte Ablage.
Die Aufbewahrung nach Ausscheiden des Mitarbeiters ist kein Muss, aber eine Empfehlung. Obwohl keine generelle Verpflichtung besteht, sollte die Personalakte und der damit verbundene Zugriff auf Dokumente mindestens bis zum Ablauf der Ausschluss und Verjährungsfristen aufrechterhalten werden. In der Praxis bedeutet das: drei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Erst dann sind Ansprüche wie Schadenersatz, Gehaltsnachzahlungen oder die Erstellung von Arbeitszeugnissen verjährt.
Ein weiterer Aspekt ist die Schriftform. Auch wenn die digitale Personalakte vorherrscht, müssen bestimmte Dokumente weiterhin in Papierform vorliegen. Dazu gehören befristete Arbeitsverträge, Aufhebungs- und Kündigungsschreiben. Das Gesetz verlangt hier die Schriftform – eine bloße PDF reicht nicht aus, es sei denn, sie ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Speziell für arbeitsrechtliche Streitigkeiten kann die Vorlage des Originals entscheidend sein.
Datenschutz und digitale Sicherheit in der Personalakte
Die digitale Personalakte unterliegt vollumfänglich der DSGVO. Das bedeutet: personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den vorgesehenen Zweck erforderlich ist. Diese Daten umfassen nicht nur Name und Adresse, sondern auch Gehaltsdaten, Sozialversicherungsnummern und Gesundheitsinformationen. Die Speicherung muss datenschutzkonform erfolgen – also verschlüsselt, zugriffsgeschützt und protokolliert.
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass nur autorisierte Personen Zugriff auf die Personalakte haben. In der Praxis bedeutet das: Rollenbasierte Zugriffsrechte in HR-Systemen, Protokollierung von Zugriffen und regelmäßige Audits. Die Rechte des Arbeitnehmers sind klar definiert: Er kann jederzeit Einsicht in seine Akte verlangen, ohne Angabe von Gründen. Der Arbeitgeber muss innerhalb eines Monats reagieren. Zudem darf der Arbeitnehmer den Betriebsrat hinzuziehen und Kopien von Teilen der Akte anfertigen – insbesondere von Beurteilungen oder Abmahnungen.
Etwaige Falschangaben in der Personalakte können vom Arbeitnehmer beanstandet werden. Er hat das Recht auf Berichtigung oder Löschung unrichtiger Daten. Wird ihm dieses Recht verweigert, kann er gerichtlich vorgehen. In der Vergangenheit haben bereits mehrere Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bestätigt, dass falsche Leistungsbeurteilungen oder unzutreffende Kündigungsgründe aus der Akte entfernt werden müssen.
Ein häufiger Fehler: die Vermischung von personenbezogenen und betriebswirtschaftlichen Daten. Während Lohnkostenanalysen oder Personalstatistiken anonymisiert werden können, dürfen personenbezogene Einträge nicht in Berichten auftauchen, die an Dritte weitergegeben werden. Auch bei Cloud-Lösungen muss sichergestellt sein, dass die Daten in der EU verarbeitet werden – außer es gibt geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln (SCCs).
Digitale Personalakte und ihre Vorteile für Arbeitnehmer
Die Einführung der digitalen Personalakte bietet auch klare Vorteile für Arbeitnehmer. Das Recht des Arbeitnehmers auf Transparenz wird durch digitale Systeme erleichtert. Statt Aktenordner durchzublättern, kann der Zugriff über ein Portal erfolgen – zeit- und ortsunabhängig. Vorteile für Arbeitnehmer liegen in der schnelleren Bearbeitung von Anfragen, etwa bei der Beantragung von Arbeitszeugnissen oder der Überprüfung von Gehaltsabrechnungen.
Die Möglichkeit, jederzeit Einsicht in die Personalakte zu nehmen, stärkt die Mitbestimmung. Arbeitnehmer können direkt auf aktuelle Beurteilungen zugreifen und bei Unstimmigkeiten rechtzeitig reagieren. Die Anfertigung von Kopien ist ebenfalls einfacher – sei es für eine Bewerbung oder zur Vorlage beim Arbeitsamt. Vorteile für Arbeitnehmer Das Recht des Mitbestimmens wird so in der Praxis greifbar.
Ein weiterer Pluspunkt: die Nachvollziehbarkeit von Karriereschritten. Wer Beförderungen, Fortbildungen oder Gehaltserhöhungen dokumentiert hat, kann diese im digitalen Format leichter nachweisen. Auch bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber – etwa bei einer Kündigung – ist eine lückenlose Dokumentation von Vorteil. Die digitale Personalakte ersetzt zwar nicht den Rechtsbeistand, aber sie liefert die notwendigen Beweise.
Die Erstellung von Arbeitszeugnissen wird durch digitale Akten beschleunigt. Da alle relevanten Daten zentral gespeichert sind, kann das Zeugnis schneller erstellt und versandt werden. Arbeitnehmer müssen nicht mehr wochenlang auf ein Zeugnis warten, das für die nächste Stelle benötigt wird. Zeit für die Bearbeitung wird so erheblich reduziert – ein klarer Vorteil für beide Seiten.
Häufige Fragen
Darf der Arbeitgeber die Personalakte nach Ausscheiden des Mitarbeiters löschen?
Ja, aber nur, wenn alle gesetzlichen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind. Während die Aufbewahrung Gesetzliche Verpflichtungen für Lohnunterlagen zehn Jahre beträgt, können personenbezogene Daten früher gelöscht werden, sobald sie nicht mehr benötigt werden. In der Praxis wird empfohlen, die Personalakte der Arbeitnehmer mindestens bis zum Ablauf der Ausschluss und Verjährungsfristen – also drei Jahre – aufzubewahren.
Muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Einsicht in die Personalakte gewähren?
Ja, das Recht des Arbeitnehmers auf Einsicht ist gesetzlich verankert. Arbeitnehmer können jederzeit ohne Angabe von Gründen Einsicht verlangen. Der Arbeitgeber muss innerhalb eines Monats reagieren. Auch der Betriebsrat kann hinzugezogen werden. Arbeitnehmer dürfen zudem Kopien bestimmter Komponenten der Personalakte anfertigen.
Welche Dokumente müssen zehn Jahre aufbewahrt werden?
Gemäß der § 147 AO und § 257 HGB sind Dokumente und Lohnunterlagen, die für die betriebliche Gewinnermittlung relevant sind, zehn Jahre lang aufzubewahren. Dazu gehören Gehaltsabrechnungen, Zeiterfassungsdaten, Personalstammdaten und Lohnsteuerunterlagen. Auch Beitragsnachweise für Sozialversicherungen fallen unter diese Regelung, allerdings mit einer kürzeren Frist von fünf Jahren.
Dürfen Gesundheitsdaten in der digitalen Personalakte gespeichert werden?
Ja, aber nur unter strengen Vorgaben. Gesundheitsdaten gelten als besonders sensible Daten und dürfen nur verarbeitet werden, wenn es für einen konkreten Zweck erforderlich ist – etwa bei langen Krankheitsphasen oder betrieblichem Eingliederungsmanagement. Für Fehlzeiten bis zu sechs Wochen pro Jahr müssen diese Daten spätestens zwölf Monate nach Erkrankungsbeginn gelöscht werden.
Muss der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis ausstellen, wenn der Mitarbeiter schon länger ausgeschieden ist?
Ja, solange der Anspruch noch nicht verjährt ist. Das Thema Arbeitszeugnisse und