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Ratgeber

EU Data Act macht Cloud-Portabilität Pflicht

Cloud-Portabilität nach EU Data Act: Welche Exit-Klauseln Verträge brauchen und wie IT-Ops Wechselkosten realistisch kalkuliert.

Von Alec Chizhik 15. Juli 2026 4 Minuten Lesezeit
EU Data Act macht Cloud-Portabilität Pflicht

Am 12. Januar 2027 fallen die Wechselgebühren für Cloud-Dienste in der EU weg, Egress-Kosten inklusive. Der EU Data Act macht die Portabilität zwischen Anbietern aus einer freiwilligen Geste zur rechtlichen Pflicht. Für IT-Ops heißt das: Der Anbieterwechsel wird zum planbaren Vorgang, wenn die eigene Architektur ihn zulässt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gilt seit September 2025: Die Kernregeln des EU Data Act sind seit dem 12. September 2025 wirksam, inklusive der Pflichten zum Anbieterwechsel für Cloud-Dienste.
  • Wechselgebühren enden 2027: Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Anbieter keine Wechsel- und Egress-Gebühren mehr verlangen. In der Übergangsphase sind nur die echten Direktkosten erlaubt.
  • Der Vertrag ist der Hebel: Artikel 25 schreibt vor, welche Wechselrechte und Anbieterpflichten schriftlich im Vertrag stehen müssen. Wer sie nicht prüft, verschenkt sie.

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Was der EU Data Act seit September 2025 verlangt

Der EU Data Act ist seit dem 12. September 2025 in seinen Kernteilen wirksam. Für Cloud-Dienste enthält er ein eigenes Kapitel zum Anbieterwechsel. Die Grundidee ist einfach: Ein Kunde soll seinen Anbieter wechseln oder parallel mehrere nutzen können, ohne dass technische oder vertragliche Hürden ihn faktisch einsperren.

Die Verordnung verpflichtet Anbieter, Wechselhindernisse abzubauen, die Übertragung von Daten und digitalen Anlagen zu unterstützen und für Infrastrukturdienste eine funktionale Gleichwertigkeit anzustreben. Aus einem Marketing-Argument der Anbieter wird damit eine durchsetzbare Kundenrechtslage.

Wo die Exit-Barrieren wirklich sitzen

Portabilität scheitert selten an einem einzigen Punkt. In der Praxis stapeln sich vier Barrieren. Erstens proprietäre Datenformate, die sich nur mit Aufwand in ein neutrales Format überführen lassen. Zweitens API-Abhängigkeiten von exklusiven Managed Services, die es beim nächsten Anbieter so nicht gibt. Drittens Egress-Kosten, die einen Massenexport teuer machen. Viertens vertragliche Klauseln mit langen Kündigungsfristen und unklaren Mitwirkungspflichten.

Der Data Act adressiert diese Barrieren von der rechtlichen Seite. Die technische Seite bleibt die Aufgabe der eigenen Architektur. Eine Verordnung kann Egress-Gebühren verbieten, sie kann keinen Datenbestand entwirren, den man über Jahre in proprietäre Dienste eingegossen hat.

Datenformate und API-Lock-in auflösen

Der wirksamste Exit-Schutz entsteht vor dem Wechsel, beim Entwurf der Architektur. Wer Daten in offenen, dokumentierten Formaten hält und Managed Services über eine Abstraktionsschicht anbindet, senkt die Wechselkosten strukturell. Der Preis dafür ist ein bewusster Verzicht auf die letzten Prozente Bequemlichkeit, die ein tief integrierter proprietärer Dienst bietet.

Für bestehende Landschaften lohnt eine ehrliche Bestandsaufnahme. Welche Komponente ist so tief im Anbieter verankert, dass ein Wechsel sie neu bauen müsste? Diese Punkte sind die eigentlichen Lock-in-Anker, unabhängig davon, was der Data Act an Gebühren verbietet.

Was Artikel 25 im Vertrag verlangt

Artikel 25 ist der Teil, den IT-Ops und Einkauf gemeinsam lesen sollten. Er legt fest, welche Inhalte ein Vertrag über einen Datenverarbeitungsdienst enthalten muss: die Rechte des Kunden beim Wechsel, die Pflichten des Anbieters zur Mitwirkung und die Bedingungen des Übergangs, schriftlich und vorab spezifiziert.

In der Praxis heißt das, Bestandsverträge gegen diese Vorgaben zu prüfen und bei Neuabschlüssen die geforderten Klauseln aktiv einzufordern. Ein Wechselrecht, das im Vertrag nicht sauber steht, ist im Streitfall schwer durchzusetzen, auch wenn die Verordnung es grundsätzlich gewährt.

Was ab Januar 2027 gilt

Der 12. Januar 2027 ist das harte Datum. Ab diesem Tag dürfen Anbieter keine Wechsel- und Egress-Gebühren für einen Anbieterwechsel mehr erheben. In der Übergangsphase davor sind Gebühren erlaubt, aber auf die tatsächlichen Direktkosten begrenzt und vorab auszuweisen.

Zwei Ausnahmen bleiben bestehen. Für Wechselleistungen, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen, dürfen Anbieter weiter Entgelte verlangen. Und Egress im Rahmen einer parallelen Multi-Cloud-Nutzung bleibt kostenpflichtig, weil er ein laufender Betrieb ist und kein einmaliger Umzug. Wer Multi-Cloud dauerhaft fährt, sollte diese Kosten weiter einplanen.

Häufige Fragen

Ab wann darf mein Anbieter keine Wechselgebühren mehr verlangen?

Ab dem 12. Januar 2027 sind Wechsel- und Egress-Gebühren für einen Anbieterwechsel unzulässig. Bis dahin dürfen Anbieter nur die tatsächlichen Direktkosten in Rechnung stellen. Diese müssen vorab spezifiziert sein.

Gilt der Data Act auch für SaaS oder nur für Infrastruktur?

Die Wechselregeln gelten breit für Datenverarbeitungsdienste, von IaaS über PaaS bis SaaS. Die Anforderung an funktionale Gleichwertigkeit ist vor allem für Infrastrukturdienste relevant, weil sich diese am ehesten technisch gleichwertig ersetzen lassen.

Löst der Data Act mein Lock-in-Problem automatisch?

Nein. Die Verordnung senkt die rechtlichen und finanziellen Hürden, sie räumt keine technischen Abhängigkeiten weg. Proprietäre Datenformate und tief integrierte Managed Services bleiben eine Aufgabe der eigenen Architektur.

Was muss laut Artikel 25 im Vertrag stehen?

Die Wechselrechte des Kunden, die Mitwirkungspflichten des Anbieters und die Bedingungen des Übergangs, schriftlich und vorab spezifiziert. Bestandsverträge lohnt es sich gegen diese Vorgaben zu prüfen und bei Neuabschlüssen aktiv einzufordern.

Bleiben Egress-Kosten bei Multi-Cloud bestehen?

Ja. Der Wegfall der Gebühren betrifft den Anbieterwechsel als einmaligen Vorgang. Egress im laufenden Parallelbetrieb mehrerer Clouds bleibt kostenpflichtig und gehört weiter ins Kostenmodell einer Multi-Cloud-Strategie.

digital-chiefs

Bildquelle: KI-generiert (Mai 2026)

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